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   BGH, 31.03.1993 - 3 StR 92/93   

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https://dejure.org/1993,4270
BGH, 31.03.1993 - 3 StR 92/93 (https://dejure.org/1993,4270)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1993 - 3 StR 92/93 (https://dejure.org/1993,4270)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1993 - 3 StR 92/93 (https://dejure.org/1993,4270)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 449
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 31.03.1993 - 3 StR 92/93
    Das Tatgericht ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 03.06.1992 (BVerfGE 86, 288) zu einer Entscheidung über die besondere Schwere der Mordschuld eines Angeklagten verpflichtet; erfolgt diese Entscheidung nicht, kann sie nicht vom Senat nachgeholt werden.

    Das Landgericht hat, obwohl es nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288 = NJW 1992, 2947) dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht entschieden, ob die Mordschuld des Angeklagten besonders schwer wiegt.

  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

    Auszug aus BGH, 31.03.1993 - 3 StR 92/93
    Dazu bedarf es nicht der Zurückverweisung der Sache; da ein Ausspruch über die besondere Schuldschwere nicht getroffen worden ist (vgl. BGH StV 1993, 130), ist im Vollstreckungsverfahren davon auszugehen, daß keine besonders schwere Schuld gegeben ist.
  • BGH, 07.07.1993 - 2 StR 17/93

    Motivationskontrolle bei niedrigen Beweggründen

    Die dem Tatgericht obliegende Entscheidung kann vom Senat im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden, auch eine Zurückverweisung an den Tatrichter zur Nachholung der Entscheidung kommt nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 31. März 1993 - 3 StR 92/93).
  • BGH, 06.05.1993 - 3 StR 131/93

    Negative Feststellung zur besonderen Schwere der Schuld in den Urteilsgründen

    Dieser Auffassung tritt der Senat bei (vgl. auch Beschluß vom 31. März 1993 - 3 StR 92/93).
  • OLG Brandenburg, 23.01.2006 - 1 Ws 186/05

    Nachträgliche Feststellung der Schuld durch die Strafvollstreckungskammer:

    Mit Beschluss vom 31. März 1993 (NStZ 1993, 449) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei einer Revision nur des Angeklagten einer Zurückverweisung an den Tatrichter zur Nachholung der Entscheidung, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiege, das Verbot der Schlechterstellung entgegenstehe (§ 358 Abs. 2 StPO).
  • BGH, 25.08.1993 - 5 StR 418/93

    Verwerfung der Revision

    Nachdem das Landgericht weder in der Urteilsformel noch in den Urteilsgründen Ausführungen hierzu gemacht hat, ist im Vollstreckungsverfahren davon auszugehen, daß keine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliegt (BGH, Beschluß vom 31. März 1993 - 3 StR 92/93 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1993, 720).
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